Sonstige bezüge steuerfrei
Stand er nur einen Teil des Jahres nachweislich nicht in einem Arbeitsverhältnis, so ist nur dieser Teil aus der Berechnung herauszulassen.
Beispiel:
Monat November mit 2.000 € Gehalt und zusätzlichem Urlaubsgeld von 1.000 €
Der Arbeitnehmer arbeitet seit April des laufenden Jahres beim Arbeitgeber.
Was sind sonstige Bezüge?
Das Wichtigste zu sonstigen Bezügen in Kürze
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Sonstige Bezüge sind einmalige Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht regelmäßig erfolgen wie z.
Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z.B.:
- dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
- einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
- Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
- Jubiläumszuwendungen,
- Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
- Vergütungen für Erfindungen,
- Weihnachtszuwendungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
- Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,
- Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,
- Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge,
- steuerpflichtige Reisekostenerstattungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden.
Änderung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2023: Die nicht abschließende Aufzählung der Fälle sonstiger Bezüge wird zur Klarstellung ergänzt um steuerpflichtige Reisekostenerstattungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden.
Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an.
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März 2020 bis zum 31.
Die Versteuerung erfolgt jetzt generell nach der Jahrestabelle mit einem besonderen Berechnungsschema.
Eine genaue Abgrenzung liefert R 39b.2 Abs. 2 LStR:
Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Der Arbeitnehmer ist nicht bereit seine elektronische Lohnsteuerbescheinigung vorzuweisen.
Für die Monate Januar und Februar muss der Arbeitgeber 2.000 € als laufenden Arbeitslohn ansetzen.Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.
3. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.
5.
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Neben einmaligen Zuwendungen fallen hierunter sämtliche Arbeitslohnzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen.